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Der Lehrvertrag — der besondere Einzelarbeitsvertrag

Wissenswertes zu den Themen Lehrvertrag und Grundbildung.

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Nach der 9-jährigen obligatorischen Schulzeit werden die ersten Weichen für die berufliche Zukunft eines jungen Menschen gestellt. In der Schweiz wählen etwa zwei Drittel aller Jugendlichen für ihre Grundbildung eine 2- oder 3-/4-jährige Berufslehre. Seit dem 1. August 2022, Stichtag für die Lehrstellenausschreibung, befinden sich viele Schüler der 3. Oberstufe in der Bewerbungsphase und stehen demnächst vor dem Abschluss eines Lehrvertrages, beginnend im Sommer 2023. Was Sie alles zu den Themen Lehrvertrag und Grundbildung wissen müssen, verraten wir Ihnen in diesem Artikel.

Im Unterschied zum «normalen» Einzelarbeitsvertrag für erwachsene Personen bedarf der Lehrvertrag zwingend der schriftlichen Form und enthält besondere Regelungen in Bezug auf den Inhalt. Dabei bilden das Arbeitsgesetz, das Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie die besonderen Bestimmungen in Art. 344 – 346a im Obligationenrecht die gesetzliche Grundlage. Für die Sonderschutzbestimmungen gilt es das Arbeitsgesetzes für jugendliche Arbeitnehmer zu beachten und einzuhalten. Bei Abweichungen stehen die Normen des BBG über dem Obligationenrecht. Der Lehrvertrag ist für sämtliche Berufe der Grundbildung und die folgenden Ausprägungen einheitlich:

  • die drei- oder vierjährigen Grundbildungen mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ)
  • die zweijährigen Grundbildungen mit eidg. Berufsattest (EBA)

 

Form des Lehrvertrages

Im Gegensatz zum normalen Einzelarbeitsvertrag muss der Lehrvertrag  schriftlich abgefasst werden. Es handelt sich dabei um einen befristeten Arbeitsvertrag, welcher mit der Beendigung der Grundausbildung endet. Da der Grossteil der zukünftigen Lernenden noch minderjährig ist (unter 18 Jahren), muss der Lehrvertrag zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnet werden. Dies sind üblicherweise Mutter und/oder Vater oder in Ausnahmefällen die KESB. Zudem ist der Lehrbetrieb verpflichtet, den Lehrvertrag vor Beginn der beruflichen Grundbildung der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese kontrolliert den Vertragsinhalt und die Ausbildungsvoraussetzungen. Eine verspätete Einholung der Genehmigung hat jedoch keine automatische Nichtigkeit zur Folge.

Eine Vorlage für einen Lehrvertrag können Sie im Portal für Berufsbildung herunterladen.

 

Welche Pflichten entstehen aus einem Lehrvertrag?

Für die Vertragspartner entstehen mit dem Unterschreiben eines Lehrvertrags Pflichten, die zu erfüllen sind:

Pflichten der Arbeitgeberin:

  • Die Arbeitsgeberin trägt die Verantwortung, den Lernenden während der Lehre fachgemäss auszubilden. Gemäss Berufsbildungsgesetz sollen die Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, welche zur Ausübung einer Tätigkeit im gewählten Beruf erforderlich sind, vermittelt und erworben werden. Gemäss Obligationenrecht muss die Ausbildung Berufsbildner/innen obliegen, welche die nötigen Eigenschaften und Fähigkeiten besitzen. In der jeweiligen Bildungsverordnung sind die Anforderungen an Berufsbildner/innen aufgeführt.
  • Die Arbeitgeberin hat der lernenden Person für den Besuch der Berufsschule und der überbetrieblichen Kurse (üK) Arbeitsbefreiung bei vollem Lohn zu gewähren. Dies gilt auch für Stützkurse sowie die Tage der Lehrabschlussprüfung. Davon ausgenommen sind Hausaufgaben und Prüfungsvorbereitungen — diese müssen in der Freizeit erledigt werden. Ist der Lehrbetrieb einverstanden, können auch bis zu einem halben Tag freiwillige Kurse (z.B. Sprachdiplom) besucht werden. 
  • Dem Lernenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die mit dem zu erlernenden Beruf zusammenhängen.

Pflichten der Lernenden:

  • Der Lernende verpflichtet sich, während der Ausbildungszeit für die Lehrfirma Arbeit zu leisten.
  • Es liegt in der Verantwortung der lernenden Person alles zu tun, um die Ziele gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan zu erreichen. Darin gründet die Pflicht, die Berufsfachschule und die überbetrieblichen Kurse zu besuchen und am Ende der beruflichen Grundbildung die Abschlussprüfung zu absolvieren. Der Besuch der Berufsfachschule ist während der ganzen Lehrzeit obligatorisch.
  • Da die Schulzeit als Arbeitszeit gilt, müssen Lernende Schulabsenzen auch dem Lehrbetrieb melden. 
  • Wie alle Arbeitnehmende hat auch eine lernende Person eine Arbeits- und Treuepflicht gegenüber der Arbeitgeberin und muss deren Weisungen befolgen.

 

Pflichten der gesetzlichen Vertreter:

Die gesetzliche Vertretung hat die Pflicht, die Berufsbildner/innen bei der Erfüllung ihrer Ausbildungs-Aufgabe zu unterstützen und ein gutes Einvernehmen zwischen ihnen und der lernenden Person zu fördern. Auf Grund ihrer spezifischen Aufgabe hat die gesetzliche Vertretung das Recht auf Auskunft über den jeweiligen Bildungsstand. Dies jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Auszubildenden. 

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Was muss in einem Lehrvertrag geregelt sein?

In einen Lehrvertrag gehören die Angaben zum Lehrbetrieb, zur lernenden Person und der gesetzlichen Vertretung, die genaue Berufsbezeichnung, die Bildungsdauer, die Probezeit sowie die Nennung des/der verantwortlichen Berufsbildners/in. Ebenso sind der Lohn, die Arbeitszeiten und die Ferien abzubilden. Zudem regelt der Lehrvertrag Kosten, welche aus dem Besuch der schulischen Bildung und der überbetrieblichen Kurse entstehen. Dazu gehören z.B. Reisespesen, Verpflegung, Unterkunft, Schulmaterial, elektronische Geräte wie auch Versicherungsleistungen. Abmachungen über weitere Leistungen der Vertragsparteien wie die Beschaffung von Berufswerkzeugen und Arbeitskleidern können ergänzend aufgeführt werden. Dabei gelten zu einzelnen Punkten die nachfolgenden gesetzlichen Vorschriften.

 

Ferien

Die lernende Person hat bis zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Bildungsjahr, danach vier Wochen. Dies entspricht dem gesetzlichen Minimum der allgemeinen Bestimmungen, insbesondere Art. 329a OR. In einigen Berufen, z.B. in der kaufmännischen Grundbildung, sind sogar sechs Wochen üblich. Dem Arbeitgeber steht es frei, auch über 20-Jährigen während der Lehre fünf Wochen zu gewähren. Da Ferien der Erholung dienen, sind wenigstens zwei Wochen zusammenhängend zu beziehen. Grundsätzlich kann der Lehrbetrieb den Zeitpunkt für Ferien festlegen, doch ist auf die Wünsche der Lernenden Rücksicht zu nehmen. Des Weiteren sollten die Freitage während der Berufsschulferien bezogen werden. Nehmen Lernende während der Schulzeit frei, müssen sie die Berufsfachschule trotzdem besuchen. 

 

Lohn

Grundsätzlich schreibt das Gesetz keine Mindestlöhne für die Lernenden vor. Die Lehrbetriebe berücksichtigen jedoch meist die Empfehlungen der Berufsverbände. Für die neuen Lehrverträge 2023 gab der Kaufmännische Verband Schweiz für kaufmännische Lernende und Lernende im Detailhandel die  Empfehlung ab, eine Lohnerhöhung von bis zu CHF 30.- vorzunehmen. Dies entspricht einer Erhöhung von bis zu 3.9 %. Die derzeitige Teuerung und der Anstieg der Gesundheitskosten der letzten Jahre rechtfertigen die vorgeschlagende Anpassung.

 

Probezeit

Die Probezeit muss im Lehrverhältnis zwischen einem und drei Monaten liegen. Während dieser Zeit können die beiden Vertragsparteien ihre getroffene Wahl überprüfen. Ist im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, kommt eine dreimonatige Probezeit zur Anwendung. Diese kann höchstens auf sechs Monate verlängert werden, was jedoch eine gegenseitige Absprache zwischen den Vertragsparteien bedingt und zwar vor Ablauf der regulären Probezeit. Zusätzlich muss bei der kantonalen Behörde die Zustimmung eingeholt werden.

 

Bis zum vollendeten 18. Altersjahr gelten für Lernende spezielle Vorschriften des Arbeitsrechts bezüglich der täglichen Arbeitszeit, Ruhezeit sowie Nacht- und Sonntagsarbeit:

 

Arbeitszeit

Die Tages-Höchstarbeitszeit der Lernenden darf nicht länger als diejenige der anderen Arbeitnehmenden im Unternehmen dauern und nicht mehr als 9 Stunden (inkl. allfälliger Überzeit) betragen. Zusätzlich muss die Arbeitszeit mit sämtlichen Pausen innerhalb von maximal zwölf Stunden liegen.

 

Nacht- und Sonntagsarbeit

Das Verrichten von Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Lernende grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmeregelungen gibt es für gewisse Branchen wie Gastgewerbe, Konditoreien, Bäckereien, Gesundheitswesen, Tierpflege usw. Branchen ohne Ausnahmeregelungen müssen bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eine Bewilligung einholen, diese wird jedoch nur erteilt, wenn die Nacht- und/oder Sonntagsarbeit für die Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich ist.

 

Schutzbestimmungen für Lernende

Wie alle Arbeitnehmende haben die Lernenden das Recht auf die Wahrung ihrer psychischen und physischen Gesundheit (Unfallverhütung, Gesundheitsförderung, Schutz vor sexuellen Übergriffen).

 

Kündigung

Während der Probezeit ist die einseitige Auflösung des Lehrvertrags mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit, ohne Grundangabe möglich. Nach Ablauf derselben kann das Lehrverhältnis in beidseitigem Einverständnis aufgehoben werden. Um einen Lehrvertrag einseitig vorzeitig aufzulösen, muss eine der gesetzlichen Grundlagen gemäss Obligationenrecht (Art. 346) vorliegen. Auflösungen des Lehrverhältnisses aus anderen Gründen gelten als Vertragsbruch und können Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Sollte trotz Vermittlungsgesprächen der kantonalen Behörde keine gemeinsame Basis mehr gefunden werden, wird diese versuchen, die Weiterführung der Lehre in einem anderen Lehrbetrieb zu erreichen.

 

Ende der Lehrzeit

Da es sich beim Lehrvertrag um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, endet dieser automatisch. Dabei hat es keinen Einfluss, ob die lernende Person die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden hat. Daraus folgernd hat der Lernende auch keinen Anspruch, das letzte Lehrjahr bei seinem Lehrbetrieb zu wiederholen. Trotzdem ist es wünschenswert, dass die Arbeitgeberin der lernenden Person diese Möglichkeit anbietet.

 

Lehrzeugnis

Ist die Grundbildung beendet, hat die Arbeitgeberin der lernenden Person ein Arbeitszeugnis auszustellen, welches die erforderlichen Angaben über die erlernte Berufstätigkeit sowie die Dauer der Ausbildung enthält. Nur auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichen Vertretung hat sich das Zeugnis zusätzlich über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten zu äussern. In der Praxis stellen Betriebe meist ohne Aufforderung nach Abschluss der Grundbildung ein Vollzeugnis aus, was durchaus positiv zu werten ist. Wichtig zu erwähnen ist, dass gemäss Gerichtspraxis in einem Vollzeugnis ein Durchfallen bei der Lehrabschlussprüfung nicht ausdrücklich erwähnt werden darf. Ein Zeugnis hat wohlwollend formuliert zu sein, ohne den Eindruck zu erwecken, die Prüfung sei erfolgreich bestanden worden. Deshalb wäre eine Formulierung wie «XY hat an der Prüfung teilgenommen.» passend.

Die Lohnlösung Soreco.Payroll unterstützt Sie auch bei den gesetzlichen Lohnvorschriften, bespielsweise den Sozialversicherungsabzügen. Bekanntlich sind Erwerbstätige ab dem 1. Januar des 18. Lebensjahres verpflichtet, AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge zu entrichten. Mit Soreco.Payroll wird der Abzug automatisch gesteuert – es muss keine separate Liste geführt werden. Sobald Ihr Lehrling die Pflichtigkeit erreicht hat, wird der Abzug berechnet und auf der Lohnabrechnung aufgeführt. Zudem verhindert Sorecos Lösung die Erfassung ungerechtfertigter BVG-Beiträge minderjähriger Mitarbeitenden. Mehr Vorteile finden Sie auf unserer Produkte-Seite. 

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