<img alt="" src="https://secure.soil5hear.com/223716.png" style="display:none;">

Go’s und No’s im Arbeitszeugnis

Alles was Sie zum Thema Arbeitszeugnis wissen müssen.

Fragen? - Buchen Sie ein Meeting für Soreco.Payroll.

Darf ich als Arbeitgeber in einem Arbeitszeugnis vermerken, dass der Mitarbeitende ständig krank war? Oder, dass dieser oft zu spät kam? Bin ich als Arbeitnehmer jederzeit berechtigt ein Arbeitszeugnis einzufordern?

Finden wir es gemeinsam heraus:

Das Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument in der Arbeitswelt. Es zeichnet ein Bild über die Leistungen und Fähigkeiten eines Mitarbeitenden während seiner Beschäftigung in einem Unternehmen. Gemäss OR Art. 330a ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen jederzeit ein Arbeitszeugnis auszustellen.

Nebst dem Arbeitszeugnis können Mitarbeitende eine Arbeitsbestätigung verlangen, welche ausschliesslich Informationen über die Dauer und die Art des Arbeitsverhältnisses enthält, nicht aber den Grund für die Vertragsauflösung. Die Arbeitsbestätigung wird in der Regel nur dann angefordert, wenn das Arbeitszeugnis gerechtfertigte negative Aussagen enthält, welche zukünftige Bewerbungen beeinträchtigen könnten.

Das Zwischenzeugnis kann jederzeit von Mitarbeitenden angefordert werden, solange ein berechtigtes Interesse dafür besteht. Zwischenzeugnisse müssen im Präsens formuliert werden und sind grundsätzlich bindend für das Schlusszeugnis, sofern sich die Arbeitsumstände nicht wesentlich verändern.

In der Schweiz gibt es bestimmte Richtlinien, welche bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses beachtet werden müssen.



Das sind die Go’s und No’s, um ein aussagekräftiges und rechtlich korrektes Arbeitszeugnis zu erstellen.

Go's:


1. Angaben:

Im Arbeitszeugnis müssen bestimmte Angaben über das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers sowie des Arbeitgebers enthalten sein:

  • Identität des Arbeitnehmers und Arbeitgebers
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Detaillierte Auflistung der wesentlichen Aufgaben des Arbeitnehmers
  • Massgebliche Tätigkeiten des Arbeitnehmers
  • Aussagekräftige Bewertung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers
  • Rechtsgültige Unterschrift des Arbeitgebers
  • Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses

 

2. Aufbau und Formatierung:

Ein Arbeitszeugnis muss klar gegliedert und sprachlich korrekt sein. Es muss maschinenschriftlich erstellt und auf Papier mit guter Qualität gedruckt werden. Eine übersichtliche Formatierung mit einer angemessenen Schriftart und Grösse ist ebenfalls wichtig.
Beim Arbeitszeugnis ist auch die Vollständigkeit massgebend. Es darf nichts aus- oder weggelassen werden. Das Arbeitszeugnis sollte sämtliche notwendigen Informationen und Beurteilungen enthalten, die für eine umfassende Darstellung des Arbeitsverhältnisses und eine ganzheitliche Einschätzung des Mitarbeiters von Relevanz sind.

 

3. Ehrlichkeit und Objektivität:

Ein Arbeitszeugnis sollte immer auf wahrheitsgemässen Informationen basieren und objektiv verfasst sein. Dies bedeutet, dass das Arbeitszeugnis nur genaue Informationen enthalten sollte und keine Annahmen oder Vermutungen enthalten darf. Es ist wichtig, die tatsächlichen Leistungen und Fähigkeiten des Mitarbeitenden zu beschreiben. Dies muss in einer wohlwollenden Formulierung geschehen, allerdings ohne die Wahrheitspflicht zu verletzen.
Generell gilt jedoch, dass die Wahrheit über die Gebote des Wohlwollens stehen. Dies bedeutet, dass über gravierende negative Tatsachen informiert werden darf und muss. Lediglich untypische negative Einzelfälle sollen nicht erwähnt werden.

 

haendeschuetteln-mit-zwei-frauenpartnern-nach-unterzeichnung-des-geschaeftsvertrages-bei-der-sitzung

 

 

4. Positives Feedback:

Ein Arbeitszeugnis sollte die positiven Leistungen und Fähigkeiten des Mitarbeitenden hervorheben. Lobenswerte Eigenschaften, welche für die Beurteilung von Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers notwendig sind, sollten erwähnt werden, um dem eine positive Referenz zu geben. Ebenfalls muss beachtet werden, dass Mitarbeitende Berichtigungsanspruch haben.
Bei Verstössen gegen die Grundsätze des Arbeitszeugnisses können Arbeitnehmer gerichtlich gegen den Arbeitgeber vorgehen und eine Anpassung des Zeugnisses verlangen. In diesem Fall ist es für Mitarbeitende ratsam, dem Gericht bereits eigene Formulierungsvorschläge zu unterbreiten.

 

No's


1. Diskriminierung oder Verleumdung:

Ein Arbeitszeugnis darf keine diskriminierenden oder diskreditierenden Aussagen enthalten. Jede Form von Diskriminierung, Vorurteilen oder persönlichen Angriffen gegen den Arbeitnehmer ist inakzeptabel und können rechtliche Konsequenzen mit sich ziehen.

 

2. Versteckte Kritik:

Obwohl ein Arbeitszeugnis auch konstruktive Kritik enthalten kann, sollte diese klar und fair formuliert sein. Versteckte Kritik oder negative Formulierungen, die den Mitarbeitenden in ein schlechtes Licht rücken, sind unangemessen und zu unterlassen.

 

3. Fehlende Informationen:

Wie bereits erwähnt, muss ein Arbeitszeugnis alle relevanten Informationen enthalten. Das Arbeitszeugnis soll dem Leser ein umfassendes Bild über die Fähigkeiten und das Verhalten des Mitarbeitenden vermitteln. Das Fehlen wichtiger Details oder das Weglassen von relevanten Informationen ist daher untersagt.

 

In der Schweiz muss ein Arbeitszeugnis bestimmten, rechtlichen Anforderungen entsprechen. Es empfiehlt sich daher, sich mit den geltenden Gesetzen und Richtlinien vertraut zu machen.
Ein gut formuliertes und aussagekräftiges Arbeitszeugnis ist für den Mitarbeitenden von grosser Bedeutung, da es seine berufliche Zukunft stark beeinflussen kann. Daher ist es ratsam, bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses sorgfältig vorzugehen und die oben genannten „Go’s“ und „No’s“ zu berücksichtigen.

 

Fazit: 

Es sollte immer bedacht werden, dass ein Arbeitszeugnis eine entscheidende Rolle für die berufliche Weiterentwicklung von Mitarbeitenden spielt. Deshalb ist es wichtig, dass bei der Erstellung angemessen auf dieses Interesse geachtet wird. Durch sorgfältig abgewogene und durchdachte Formulierungen können Konflikte vermieden werden. Um unangenehme Überraschungen am Ende des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, ist es für Mitarbeitende ratsam, gelegentlich ein Zwischenzeugnis einzufordern.

 

Hier geht's zum Gesetzesartikel: 

Arbeitszeugnis

 

 

Wissen abonnieren

E-Mail Adresse